I. Art und Umfang der Leistung

a) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist. Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden.

b) Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung oder – soweit eine solche nicht vorliegt – dessen Angebot maßgebend.

c) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben usw. – enthalten, soweit nicht ausdrücklich als unmittelbar verbindlich bezeichnet, nur Näherungswerte, nicht jedoch verbindlich zugesicherte Eigenschaften. Alle Eigentums- und Urheberrechte an Angebot und sämtlichen dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen verbleiben bei dem Auftragnehmer. Angebot und Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder an Dritte weitergegeben, noch veröffentlicht oder vervielfältigt werden.

d) Angebote werden unter der Maßgabe und unter der Voraussetzung abgegeben, dass die bei dem Betrieb der Anlage verwendeten Materialien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind.

e) Schriftliche Angebote gelten 4 Wochen, gerechnet vom Datum des Angebotes an.

f ) Sämtliche Nebenarbeiten, wie z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten und dergleichen sind nicht im Angebot enthalten, soweit sie nicht in einzelnen Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden sollen, sind sie vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.

II. Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen

Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber selbst zu beschaffen und bereitzustellen.

Für Statik, Baugenehmigung und Stromeinspeisung in das öffentliche Netz wird keine Gewährleistung übernommen. Der Auftragnehmer hat lediglich die hierzu notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

III. Preise und Zahlung

a) Angebotspreise gelten jeweils nur bei Bestellung und Abnahme der gesamten angebotenen Anlage.

b) Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, hat der Auftraggeber die hierdurch entstandenen Mehrkosten des Auftragnehmers zu erstatten.

c) Die Umsatzsteuer wird mit dem im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Satz zusätzlich berechnet.

d) Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandenen Kosten zu erhöhen, soweit Leistungen später als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden.

e) Befindet sich der Auftraggeber durch Mahnung des Auftragnehmers oder durch Übersendung einer Rechnung oder gleichartigen Zahlungsaufforderung und Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder gleichartiger Zahlungsaufforderung, also spätestens 33 Tage nach Rechnungsdatum mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu verlangen.  Der Auftraggeber gerät mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichartigen Zahlungsaufforderung auch ohne Mahnung des Auftragnehmers in Zahlungsverzug.

IV. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage – und sonstigen Kosten – gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderung oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer.

V. Montage und Ausführungsfristen

Verbindliche Ausführungsfristen sind konkret, ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet und rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann.

VI. Abnahme und Gefahrenübergang

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Der Auftraggeber trägt die Gefahr vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert, unberechtigterweise verweigert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird.

Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Die Anlage gilt nach erfolgreicher Inbetriebsetzung als abgenommen.

VII. Gewährleistung und Haftung

a) Für die Gewährleistung gelten die Vorschriften des BGB mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber Nacherfüllung und für den Fall des endgültigen Fehlschlagens der Nacherfüllung durch den Auftragnehmer Minderung oder Schadenersatz in Geld verlangen kann. Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag wird in Gemäßheit dessen ausgeschlossen.

b) Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.

c) Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und entstehen dadurch Schäden an der Anlage, haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, den Auftragnehmer bei Auftragserteilung hierauf schriftlich hinzuweisen.

VIII. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.

IX. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt das Vertragsverhältnis im Übrigen hiervon unberührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen, soweit sie nicht im Rahmen dieses Vertrages schriftlich niedergelegt sind.

NEWI-SOLAR GmbH
Stand: Februar 2010